Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der 1971 geborene Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten in deren Betrieb in E als Produktionsmitarbeiter/Maschinenführer beschäftigt. Die Beklagte hat ihren Hauptsitz in O in Hessen. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband Steine und Erden Hessen und Thüringen e. V. In einem mit der IG BCE abgeschlossenen Haustarifvertrag ist vereinbart, dass im Betrieb in E die jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen der Industrie der Steine und Erden im Land Hessen Anwendung finden. Nach der Feststellung des LAG ist dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Individualvereinbarung anwendbar. § 8 des Rahmentarifvertrags für die Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden im Land Hessen vom 27. 4. 2005 (RTV) sieht eine zweistufige Ausschlussfrist vor.
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机译:双方争辩说应为延迟接受报酬。原告出生于1971年,自1992年以来一直由被告在其位于E的公司工作,担任生产雇员/机器操作员。被告人的总部位于黑森州的O。她是Steine und Erden Hessen undThüringene雇主协会的成员。五,在与IG BCE达成的内部集体协议中,同意在黑森州适用于黑森州石材工业的适用关税规定。在确定LAG之后,此集体协议适用于通过个体协议双方的雇佣关系。 2005年4月27日,黑森州(RTV)的石材和土木行业工人集体协议框架协议的第8节规定了两个阶段的排除期。
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