Das EStG sieht für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG) und Leistungen zur Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) sowie für die Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen für die Wege zwischen Wohnung und re- gelmäßiger Arbeitsstätte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) und Arbeitgeberzuschüssen zu den Aufwendungen für die Internetnutzung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) vor, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen. Wegen der Frage, ob diese „Zusätzlichkeitsvoraussetzung" auch bei aufgrund geänderter Arbeitsverträge vereinbarter Leistungen des Arbeitgebers erfüllt ist, waren beim BFH mehrere Revisionsverfahren anhängig.
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