Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 5. 6. 2014 - 16 U (Kart) 154/13 die Berufung des Kameraherstellers Casio gegen ein Unterlassungsurteil des LG Kiel zurückgewiesen. Auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin hatte das LG dem Unternehmen die Verwendung folgender Klausel in seinen Händlerverträgen wegen Kartellverstoßes untersagt: „Der Verkauf über so genannte , Internet-Auktionsplattformen (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet." Mit dem nun vorliegenden Urteil bestätigt das OLG Schleswig in zweiter Instanz, dass die von der Fa. Casio verwendete Händlervereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs sowohl bewirke als auch bezwecke und daher kartellrechtswidrig sei.
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