Mit Urteil vom 20. 3. 2014 hat der Ⅵ. Senat des BFH entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind (Urteil vom 20. 3. 2014 - VI R 29/13, DB0664106). Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner ESt-Erklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen i. H. von ca. 4.200 €. Das FA versagte den Werbungskostenabzug.
展开▼
机译:以2014年3月20日判决为准。 BFH参议院决定,非常规费用(例如不正确加油的费用)也包含在路程费中(2014年3月20日判决-VI R 29/13,DB0664106)。 2009年,受扶养原告在从居住地到加油站的工作中误装了汽油,而不是柴油。作为所得税申报表的一部分,他申请了一次总付(家庭和正常工作地点之间每满一公里的距离为0.30欧元;现在为第一工作地点),以扣除不正确加油引起的维修费用。高约4,200€。英足总拒绝扣除广告费用。
展开▼