a) Wird der Frachtführer (oder eine von ihm eingesetzte Hilfs-person) vor Beendigung des gem. § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB allein dem Absender obliegenden Verladevorgangs ohne dessen Kenntnis und Billigung beim Verladen des Transportguts tätig, folgt daraus nicht, dass der Frachtführer das Gut schon zu Beginn seiner eigenmächtigen Mitwirkung bei der Verladung i. S. von § 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat. b) Verlädt der Frachtführer oder eine Hilfsperson das Transportgut eigenmächtig und kommt es dabei zu einer Beschädigung des Guts, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Frachtführer gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. c) Die Vorschrift des § 433 HGB schließt Güterschäden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung generell von ihrem Anwendungsbereich aus.
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