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Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Stpfl

机译:请求第三方提供信息,而无需事先说明Stpfl的事实

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摘要

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Außenprüfung der Jahre vor 2002 hatte zu einer Erhöhung der Erlöse um 8.530 DM geführt aufgrund einer Kontrollmitteilung, in der von einer „Ausgleichszahlung" bzw. „Bonuszahlung" einer Geschäftspartnerin des Klägers, der A, die Rede war. Im Rahmen der vom Dezember 2007 bis Juni 2010 durchge- führten Außenprüfung (ESt, USt, GewSt-Messbeträge) beim Kläger richtete das FA im Oktober 2008 für die Streitjahre ein Auskunftsersuchen betreffend Provisionszahlungen an die A. Diese antwortete, dem Kläger in 2003 und 2004 insgesamt drei „Ausgleichszahlungen" geleistet zu haben. Daraufhin richtete das FA - ohne den Kläger hierzu vorab um Auskunft gebeten zu haben - das hier streitige Auskunftsersuchen an die B, einer weiteren Geschäftspartnerin des Klägers, unter Hinweis auf § 93 AO und darauf, dass „in der o.g. Steuersache die Sachaufklärung mit den Beteiligten nicht möglich" sei. Dieses zweite Auskunftsersuchen bezweckte, „die Prüfung zu vervollständigen", indem auch der zweite Lieferant um Auskunft gebeten werde. B antwortete, sie habe mit dem Kläger reine Handelsgeschäfte betrieben, für die dieser entsprechende Wiederverkaufsrabatte erhalten habe. Provisionszahlungen seien weder vereinbart noch geleistet worden. Am selben Tage schrieb B dem Kläger, sie sei über das Auskunftsersuchen verwundert und verstehe nicht, warum der Kläger dem FA nicht mitteile, von der B niemals Provisionen erhalten zu haben. Im Einspruchsverfahren des Klägers gegen das an die B gerichtete Auskunftsersuchen stellte das FA in einem Schreiben an die B den Sachverhalt klar. Der Einspruch wurde als unzulässig verworfen. Im anschließenden Klageverfahren trug der Kläger vor, im Zuge einer aktuell laufenden steuerlichen Außenprüfung seien nach seiner Erkenntnis Auskunftsersuchen zu ausländischen Sachverhalten ergangen, ohne dass er zuvor gehört oder befragt worden sei. Das FA konnte hierzu keine Auskunft geben und erklärte, dass sie sich zu der zukünftigen Praxis bei Auskunftsersuchen nicht äußern wollten. Ausgenommen hiervon seien solche gegenüber der B, an die keine weiteren Auskunftsersuchen ergehen sollten, soweit diese Provisionserlöse beträfen. Die daraufhin erhobene Fortsetzungsfeststel-lungsklage hatte Erfolg, da Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Auskunftsersuchen bei Auslandssachverhalten.
机译:原告从商业活动中产生收入。由于发出了控制权通知书,索赔人的业务伙伴A被称为“赔偿金”或“奖金”,所以2002年之前的几年的外部审计导致收入增加了8,530德国马克。作为从2007年12月至2010年6月在原告方进行的外部审计(ESt,USt,GewSt计量金额)的一部分,FA于2008年10月发送了有关向A支付佣金的信息。原告于2003年和2004年答复了原告。总共支付了三笔“赔偿金”。随后,FA在未事先要求原告提供信息的情况下,参考了第93 AO条的规定,向另一原告的商业伙伴B提出了要求信息,并且在上述税务事项中,无法与有关各方进行事实澄清。”第二次要求提供信息的目的是通过向第二个供应商询问信息来“完成审查”,B答复说,它与原告进行了纯粹的商业交易,原告获得了相应的转售折扣,但未同意也未支付佣金。当天,乙写信给原告,她对索取资料的请求感到惊讶,并且不理解为什么原告没有通知FA它从未收到过B的任何委托。在原告针对向B索取资料的请求的异议程序中,FA表示在随后的诉讼中,原告辩称,在当前的外部税务审计过程中,他被告知,有关外国事务的信息请求是在没有人听到或质疑的情况下提出的。英足总无法做到这一点提供了信息,并表示他们在请求信息时不想评论未来的做法。 B例外,只要这些涉及佣金收入,就不需进一步要求提供信息。继续裁决的诉讼取得了成功,因为有关外国事务的信息请求有重复的风险。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2015年第50期|2913-2915|共3页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
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  • 入库时间 2022-08-17 23:49:34

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