Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Außenprüfung der Jahre vor 2002 hatte zu einer Erhöhung der Erlöse um 8.530 DM geführt aufgrund einer Kontrollmitteilung, in der von einer „Ausgleichszahlung" bzw. „Bonuszahlung" einer Geschäftspartnerin des Klägers, der A, die Rede war. Im Rahmen der vom Dezember 2007 bis Juni 2010 durchge- führten Außenprüfung (ESt, USt, GewSt-Messbeträge) beim Kläger richtete das FA im Oktober 2008 für die Streitjahre ein Auskunftsersuchen betreffend Provisionszahlungen an die A. Diese antwortete, dem Kläger in 2003 und 2004 insgesamt drei „Ausgleichszahlungen" geleistet zu haben. Daraufhin richtete das FA - ohne den Kläger hierzu vorab um Auskunft gebeten zu haben - das hier streitige Auskunftsersuchen an die B, einer weiteren Geschäftspartnerin des Klägers, unter Hinweis auf § 93 AO und darauf, dass „in der o.g. Steuersache die Sachaufklärung mit den Beteiligten nicht möglich" sei. Dieses zweite Auskunftsersuchen bezweckte, „die Prüfung zu vervollständigen", indem auch der zweite Lieferant um Auskunft gebeten werde. B antwortete, sie habe mit dem Kläger reine Handelsgeschäfte betrieben, für die dieser entsprechende Wiederverkaufsrabatte erhalten habe. Provisionszahlungen seien weder vereinbart noch geleistet worden. Am selben Tage schrieb B dem Kläger, sie sei über das Auskunftsersuchen verwundert und verstehe nicht, warum der Kläger dem FA nicht mitteile, von der B niemals Provisionen erhalten zu haben. Im Einspruchsverfahren des Klägers gegen das an die B gerichtete Auskunftsersuchen stellte das FA in einem Schreiben an die B den Sachverhalt klar. Der Einspruch wurde als unzulässig verworfen. Im anschließenden Klageverfahren trug der Kläger vor, im Zuge einer aktuell laufenden steuerlichen Außenprüfung seien nach seiner Erkenntnis Auskunftsersuchen zu ausländischen Sachverhalten ergangen, ohne dass er zuvor gehört oder befragt worden sei. Das FA konnte hierzu keine Auskunft geben und erklärte, dass sie sich zu der zukünftigen Praxis bei Auskunftsersuchen nicht äußern wollten. Ausgenommen hiervon seien solche gegenüber der B, an die keine weiteren Auskunftsersuchen ergehen sollten, soweit diese Provisionserlöse beträfen. Die daraufhin erhobene Fortsetzungsfeststel-lungsklage hatte Erfolg, da Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Auskunftsersuchen bei Auslandssachverhalten.
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