1. Um ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten richten zu dürfen, muss entweder die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führen (Alt. 1) oder diese keinen Erfolg versprechen (Alt. 2). 2. Um eine Prognose zu den fehlenden Erfolgsaussichten einer Auskunft durch die Beteiligten machen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für die Besteuerung des Stpfl. erheblichen Sachverhalts; Ermittlungszweck und potenzielles Ermittlungsergebnis müssen erkennbar sein.
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