Mit Urteil vom 21.10.2014 - Ⅱ ZR 330/13, DB 2014 S. 2951 hat der BGH entschieden, dass in der Satzung einer SE grds. ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines Versammlungsorts, der vom Satzungssitz oder - bei börsennotierten Gesellschaften - von einem deutschen Börsensitz abweicht, müsse sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgaben enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet. Unzulässig sei es, wenn dem Einberufungsberechtigten die Auswahl unter einer großen Zahl geographisch weit auseinanderliegender Orte verbliebe.
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