Der Anlageberater hat auch dann über das Risiko einer wieder auflebenden Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären, wenn diese auf 10% des Anlagebetrags begrenzt ist. Die Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - um Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der Ⅰ. (Ⅰ.). Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen selbstständigen Handelsvertreters H. am 15.08.2000 und 14.04.2003 am I. und an der I. KG (IM.). Die Beteiligung am I. betrug 30.000 DM zzgl. einer Abwicklungsgebühr i.H.v. 1.500 DM und die 2003 getätigte Anlage im IM. 7.500 € zzgl. einer Abwicklungsgebühr i.H.v. 375 €. Der Kläger macht u.a. geltend, dass er nicht über eine wieder auflebende Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 HGB aufgeklärt worden sei. Das LG Hannover hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war erfolglos geblieben. Die Revision war erfolgreich.
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机译:投资顾问还必须根据HGB第172条第(4)款,提供有关有限合伙人责任恢复的风险的信息,前提是该限制仅限于投资额的10%。当事人争辩-在上诉程序中仍然令人感兴趣-主张与原告参加Ⅰ有关的损害赔偿。 (一)。原告于2000年8月15日和2003年4月14日参加了I. and I. KG(IM。)的交易,该公司是为被告工作的独立商业代理人H.的推荐。 I.的参与费用为30,000德国马克,另加手续费1,500马克和2003年在IM上的投资。 7,500欧元,另加手续费375欧元。原告作出声称根据HGB§§171,172他没有被告知继续有限责任。 LG汉诺威已撤销了诉讼。原告对此提出的上诉没有成功。修改成功。
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