Gewährt der Arbeitgeber Urlaub ganz oder teilweise nicht, obwohl der Arbeitnehmer dies rechtzeitig verlangt und den Arbeitgeber damit in Verzug gesetzt hat, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallende Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um (sog. Ersatzurlaubsanspruch). Ein Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubs besteht nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BUrlG. Für eine Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB bleibt kein Raum.
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