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Kein Erstattungsanspruch eines Fachverbandes für die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei üblichen Abmahnungfällen

机译:没有要求专业协会偿还律师参与正常警告案件的报销

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摘要

a) Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gem. § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. b) Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung BGH, Urteil vom 12.04.1984 -IZR 45/82, GRUR 1984,691 - Anwaltsabmahnung).
机译:a)PBefG§47第1款第1款和第2款第1款第PBefG禁止在正式批准的机构之外提供出租车以执行运输命令,这是一项专业的行使法规,旨在确保出租车操作员在驾驶命令竞争中享有平等的机会。因此,该法规符合。 §3a UWG出于市场参与者的利益而决定规范市场行为。 b)一个专业协会,其法定职责包括追究其所在地区发生的违反比赛的行为,因此必须以人员和事实方面的条件配备,以致没有必要让律师就典型的和一般的困难警告进行诉讼。即使是专业协会仅在特殊情况下提出竞争法要求,也不能补偿主张通常且通常难以进行的违反竞争行为的法律警告的费用(BGH判决,1984年4月12日的判决-IZR 45/82,GRUR 1984,691-法律警告)。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2017年第31期|1776-1776|共1页
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