Nach § 9 Abs.5i.V.m.§4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Arbeitnehmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Hs. 1 EStG). Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Hs. 2 EStG). Der Stpfl. ist in diesen beiden Fällen auf einen häuslichen Arbeitsplatz angewiesen, weshalb das Gesetz typisierend davon ausgeht, dass Aufwendungen hierfür (nahezu) ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst sind, obwohl auch insoweit eine private Nutzung des Raums nicht überprüft und damit nicht ausgeschlossen werden kann.
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