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Verlängerung der Achtmonatsfrist in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate aufgrund der COVID-19-Pandemie auch für steuerliche Zwecke?

机译:由于COVID 19大流行也出于税收目的,将第17(2)条第4款UmwG中的八个月期限延长至十二个月吗?

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摘要

Im „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pan-demie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" hat der Gesetzgeber die temporäre Verlängerung der Hauptversammlungsfrist auf zwölf Monate und auch auf die Frist zur Aufstellung der handelsrechtlichen Schlussbilanz bei Umwandlungen ausgedehnt. Die Verlängerung dieser Fristen auf zwölf Monate wirkt sich unmittelbar auch steuerlich im Rahmen des § 2 Abs. 1 UmwStG aus. Die steuerliche Rückbe-ziehungsfrist verlängert sich für Verschmelzungen und Spaltungen von KapGes. auf KapGes. oder PersGes. ebenfalls auf zwölf Monate. In der Praxis besteht aber derzeit Unsicherheit, ob die temporäre Zwölfmonatsfrist nach § 20 Abs. 6 UmwStG auch für Einbringungen gilt.
机译:在“减轻COVID-19流行病在民法,破产法和刑事诉讼法中的后果的法律”中,立法机关将临时会议的期限延长至十二个月,并延长了准备最终商业法资产负债表以进行转换的期限在第二节第1款UmwStG的框架内,将这些截止日期延长至十二个月也具有直接的税收影响。但是,目前尚不确定UmwStG第20(6)节规定的临时十二个月期限是否也适用于缴费。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2020年第15期|752-759|共8页
  • 作者

    Jens Hageböke;

  • 作者单位
  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 eng
  • 中图分类
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