Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung. Der Kläger war seit 1993 in verschiedenen leitenden Positionen einer Gesellschaft beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.07.2005 wurde er zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bestellt, der zugrunde liegende Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde auf fünf Jahre befristet. Darüber hinaus war im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbart, dass sich dieser um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Kläger nach Ablauf des Befristungszeitraums erneut zum Geschäftsführer bestellt werden würde. Zudem wurde eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer ruhend gestellt wird. Bei einer Beendigung der Geschäftsführerstellung während des ersten fünfjährigen Befristungszeitraums sollte das Arbeitsverhältnis mit der Muttergesellschaft wieder aufleben. Nach Ablauf dieses ersten Befristungszeitraums sollte das Arbeitsverhältnis nur zum Zwecke der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung weiter aufrechterhalten werden und dementsprechend enden, wenn der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Tochtergesellschaft endet.
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