Kann der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung nicht teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 14 Abs. 3 BBiG analog). Nach § 14 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden, wenn er die Abschlußprüfung „nicht besteht". Welche Folgen das entschuldigte Fehlen in der Abschlußprüfung für das Berufsausbildungsverhältnis hat, ist weder im Berufsbildungsgesetz noch in der Handwerksordnung ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um eine planwidrige Gesetzeslücke. Die Ähnlichkeit beider Tatbestände (Nichtbestehen und Fehlen wegen Krankheit) erfordert gleiche Rechtsfolgen. Der erkennbare Sinn des § 14 Abs. 3 BBiG geht dahin, daß das Berufsausbildungsverhältnis nach Möglichkeit erfolgreich, d. h. mit dem Bestehen der Abschlußprüfung abgeschlossen wird. Der Auszubildende, der die Prüfung nicht bestanden hat, soll weiter praktisch und theoretisch ausgebildet werden. Außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses ist dies i. d. R. nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Deshalb ordnet § 14 Abs. 3 BBiG die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, an; und zwar zunächst für die Fälle, in denen der Auszubildende die Abschlußprüfung wegen schlechter Leistungen nicht besteht, sie wegen Täuschungshandlungen für nicht bestanden erklärt wird oder wegen Fernbleibens von der Abschlußprüfung ohne wichtigen Grund als nicht bestanden gilt.
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