Das Arbeitszeugnis darf nicht mit Merkmalen versehen sein, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen (§113 Abs. 3 GewO). Deshalb muss ein Zeugnis auch nach seiner äußeren Form den Anforderungen entsprechen, wie sie im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt werden und deren Einhaltung vom Leser als selbstverständlich erwartet wird. Fehlt es daran, kann der Eindruck erweckt werden, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen. Der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt, beurteilt.
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