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Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (Ⅲ): Rechtslage und Gestaltungshinweise zu den Fördermaßnahmen für die neuen Bundesländer

机译:根据《 1999年投资补贴法》(III)的投资补贴:新联邦州支持措施的法律状况和设计指南

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摘要

Das InvZulG 1999 eröffnet erstmals auch die Möglichkeit, Investitionszulage für Investitionen im außerbetrieblichen Bereich zu erlangen. Nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 werden u. a. auch bereits Gebäuden des Privatvermögens, die von begünstigten Betrieben verwendet werden, Investitionszulagen gewährt. § 3 InvZulG 1999 dehnt diese Möglichkeit der Förderung im Privatvermögen nun auf Gebäude aus, die der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Auch hier ist es ohne Bedeutung, ob die Gebäude zu einem Betriebs- oder zum Privatvermögen gehören. Unter Gebäuden i. S. von § 3 InvZulG 1999 sind in Erweiterung des Gesetzeswortlauts um die Festlegung in § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, zu verstehen. Diese Auslegung in Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 ist insoweit sachgerecht, als solche selbstständigen Gebäudeteile im Ertragsteuerrecht ebenfalls den Gebäuden gleichgestellt werden (vgl. § 7 Abs. 5a EStG).
机译:InvZulG 1999也是第一次为公司外部投资获得投资赠款提供了可能性。根据1999年第2(3)节的规定,一个。已向受益公司使用的私有财产建筑物提供了投资赠款。现在,第3节“ 1999年投资”将私人资产融资的可能性扩展到了用于住宅报酬的建筑物。在这里,建筑物属于商业资产还是私人资产也无关紧要。在建筑物中§3 InvZulG 1999的第S.部分应以第2条第3款的定义来扩展法律的用语,也应理解为独立不动产的共管公寓,部分所有权的房间以及建筑物的其他部分。这种解释参照1999年第2条第3款第1款的规定是适当的,因为这样的独立建筑部分在所得税法中也被视为建筑物(参见《所得税法》第7(5a)条)。

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