Der Ausschluss jeglicher Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen gegenüber Angestellten auf mit Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts vergleichbaren Stellen in § 68 Nr. 4 PersVG LSA und anderen Personalvertretungsgesetzen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. In § 108 Abs. 2 BPersVG ist zwar als unmittelbar für die Länder geltendes Recht bestimmt, eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten sei unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden sei. Hieraus ist jedoch nicht herzuleiten, dass eine Vorschrift wie § 68 Ziff. 4 PersVG LSA, die bei einer Kündigung gegenüber Angestellten in herausgehobener Stellung eine Beteiligung der Personalvertretung nicht vorsieht, rechtsunwirksam ist und die Unwirksamkeit der entsprechenden Kündigung dann unmittelbar aus § 108 Abs. 2 BPersVG folgt.
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