Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB Ⅳ ist als eines von fünf Kriterien für die Vermutung eines abhängigen Beschäftigungsverhält-nisses zu prüfen, ob die zu beurteilende Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns erkennen lässt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/1855, S. 7) wird zum Ausdruck gebracht, es werde davon ausgegangen, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zur Durchführung dieser Vorschrift kurzfristig branchenspezifische Kataloge erarbeiten.
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