Im Sozialversicherungsrecht orientiert sich die Abgrenzung der selbstständig tätigen Handelsvertreter von den gem. § 7 Abs. 1 SGB Ⅳ abhängig Beschäftigten an der Definition von Handelsvertretern nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter). Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB).
展开▼