Der Anspruch auf Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit ausgeführt wurde (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG), wandelt sich weder durch Ablauf der Monatsfrist nach Ausübung der Betriebsratstätigkeit (§ 37 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG) noch dadurch in einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG um, dass der Arbeitgeber den Freizeitausgleich nicht von sich aus gewährt. Der Anspruch auf Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG entsteht nur, wenn die vom Arbeitnehmer verlangte Arbeitsbefreiung vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen verweigert wird.
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