1. Das Fordern von Verpflichtungserklärungen zu den ILO-Kernarbeitsnormen gem. § 18 TVgG Nordrhein-Westfalen als Nachweis der beruflichen (technischen) Leistungsfähigkeit von Bietern verstößt ebenso gegen Vergaberecht, wie das Fordern als Nachweis zur persönlichen Lage eines Bieters. Die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen stellt keine allgemeine Anforderung an die Unternehmen dar. 2. Verpflichtungserklärungen zu den ILO-Kernarbeitsnormen gem. § 18 TVgG Nordrhein-Westfalen können vom öffentlichen Auftraggeber als zusätzliche Anforderungen (Bedingungen) an die Auftragsausführung gem. § 97 Ⅳ 2 GWB verlangt werden.
展开▼