1. Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Ⅱ BGB; Fortführung von Senat, NZBau 2010, 697 = NZM 2010,587 = NJW 2010,2873). 2. Klauseln in AGB, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar. 3. Die auf der Anwendung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie beruhende Zug-um-Zug-Verurteilung hindert nicht die Zuerkennung von Prozesszinsen.
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