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>6 Sechswöchige Angebotsbindungsfrist im Bauträgervertrag - Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten und Einbeziehung von Mieterträgen in den Bereicherungsausgleich
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6 Sechswöchige Angebotsbindungsfrist im Bauträgervertrag - Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten und Einbeziehung von Mieterträgen in den Bereicherungsausgleich
1. Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Ⅱ BGB von vier Wochen wesentlich; sie ist nur dann nicht unangemessen lang iSv § 308 Nr. 1 BGB, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen muss (Fortführung von Senat, NZBau 2014, 282 = NJW 2014, 854 = NZM 2014,204 = WM 2013,2315). 2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten schuldet der auf Rückabwicklung des (infolge unangemessener Angebotsbindungsfrist-AGB nicht wirksam zu Stande gekommenen) Erwerbsvertrags in Anspruch genommene Bauträger nicht aus Verschulden bei Vertragsabschluss, weil diese Kosten vom Schutzzweck des § 308 Nr. 1 Hs. 1 BGB nicht erfasst sind, aber unter den Voraussetzungen des Verzugs. Mithin muss Verzug bereits eingetreten gewesen sein, als der Erwerber seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat. 3. In den bereicherungsrechtlichen Ausgleich mit dem Bauträger einzubeziehen sind, anders als Erwerbsneben- und Finanzierungskosten, die erzielten Mieterträge abzüglich nicht umlagefähiger Nebenkosten. (Leitsätze 2 und 3 von der Redaktion).
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