1. Das Werk eines Bauunternehmers, der die Errichtung eines Einfamilienhauses schuldet, ist mangelhaft, wenn er die Baugrube entgegen der DIN 18300 unzureichend verdichtet hat mit der Folge, dass es später zu Setzungen und Beschädigungen der Außenanlagen kommt. 2. Wenn der Bauunternehmer Arbeiten zur Mängelbeseitigung unternommen und diese augenscheinlich abgeschlossen hat, muss er den Besteller ausdrücklich und klar darauf hinweisen, dass der Mangel noch nicht vollständig beseitigt ist. Für die Erteilung dieses Hinweis trägt er die Darlegungs- und Beweislast.
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