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>Bei zeitlich unterbrochenen gleichartigen Dauerstörungen löst jede Einwirkung i.S. des § 906 BGB einen neuen Anspruch auf Unterlassung aus. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung bei fehlenden behördlichen Genehmigungen
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Bei zeitlich unterbrochenen gleichartigen Dauerstörungen löst jede Einwirkung i.S. des § 906 BGB einen neuen Anspruch auf Unterlassung aus. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung bei fehlenden behördlichen Genehmigungen