Als ein Wanderer im Wald in einen dort gelegenen ehemaligen Steinbruch abgestürzt war, ergab sich eine Querschnittslähmung mit weit reichenden Folgen, so dass es entscheidend auf die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers ankam. Mit diesem Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe befasst. Es war davon auszugehen, dass gemäß § 14 Bundeswaldgesetz das Betreten des Walds zum Zwecke der Erholung auch außerhalb von Wegen und Straßen gestattet ist. Nach dem Gesetz geschieht die Benutzung des Walds auf eigene Gefahr. Die Regelung lässt die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten unberührt, schließt aber eine erweiterte Haftung des Waldbesitzers aus.
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