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【24h】

VG Köln: Keine Regulierung des Glasfaser-TAL-Marktes

机译:VG Cologne:没有对光纤TAL市场的监管

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摘要

1. Als „anknüpfende Verpflichtungen" i.S.d. § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 sind nur solche anzusehen, die durch die Regulierungsbehörde konkret-individuell auferlegt oder angeordnet wurden, nicht aber solche, die lediglich in der Verwaltungsakt-Begründung enthalten sind. Die nicht allein auf Grund Gesetzes bestehende, sondern durch Missbrauchsverfügung angeordnete Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zur TAL besteht auch nach In-Kraft-Treten des TKG 2004 fort. 2. Der Widerruf einer Altverpflichtung nach dem TKG 1996 kann auf § 13 TKG 2004 analog gestützt werden; fehlt die dort angesprochene Marktanalyse nach § 11, so ist er „erst recht" möglich. 3. § 135 Abs. 3 Satz 1 TKG begründet mit dem Erfordernis einer öffentlichen Verhandlung für Wettbewerber lediglich ein relatives Verfahrensrecht. 4. Die Festlegung eines in der Kommissionsempfehlung nicht enthaltenen Marktes gem. § 10 Abs. 2 TKG 2004 kommt nur dann in Betracht, wenn dies ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
机译:1.作为TKG 2004第150(1)条第1款所指的“联系义务”,仅应考虑由监管机构专门或单独施加或命令的那些,而不是仅包含在行政行为理由中的那些即使在TKG 2004生效之后,完全根据法律存在但被滥用命令下的授予TAL的义务仍然存在。2 TKG 1996的旧义务的撤销可以基于TKG 2004的第13条;如果缺少§11中提到的市场分析,则“甚至更多”的可能性。 3. TKG的第135(3)条第1款为相关程序法辩护,要求对竞争者进行公开谈判。 4.根据委员会的建议不包括的市场定义只有在特殊情况下有理由的情况下,才应考虑TKG 2004第10(2)节。

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