So könnte ein Kurzbefund der neuesten Entscheidung des BVerfG (U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 805/06, 1 BvR 830/06) zu Fragen der Rundfunkfreiheit lauten. Wohl selten ist die Qualität eines Urteils öffentlich be wusst oder unbewusst dermaßen verkannt worden. Anlass für die Verfassungsbeschwerden der Landesrund funkanstalten der ARD, des ZDF sowie des Deutschlandradios war das Gebührenfindungsverfahren der Länder im Herbst des Jahres 2004. Damals hatten sich die Ministerpräsidenten bekanntlich über das Fachvotum der KEF hin weggesetzt und statt der gutachtlich dargelegten Gebührenanpassung i.H.v. € 1,09 lediglich eine solche von €0,88 zum 1.4.2005 beschlossen.
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