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TK-Zugangsregulierung und Drittschutz Können Wettbewerber weitergehende belastende Anordnungen gegen das regulierte Unternehmen einklagen?
Obwohl tk-regulierungsrechtliche Prozesse zunehmend vor die Zivilgerichtsbarkeit getragen werden, kann doch der Erlass einer Regulierungsverfügung nur auf dem Verwaltungsrechtsweg erstritten werden. Sei es, dass die Regulierungsbehörde im Einzelfall gar keine Anordnung nach § 21 TKG getroffen hat, sei es, dass ihre Verfügung für unzureichend gehalten wird-die Verpflichtungsklage auf Erlass oder Änderung einer Regulierungsverfügung gehört vor das Verwaltungsgericht. Entscheidende Zu- gangshürde auf Zulässigkeitsebene ist dort die Klagebefugnis: Ist das Verhalten der Regulierungsbehörde nicht nur rechtswidrig, sondern ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt? Insbesondere: Dienen die Rechtsnormen, auf deren Verletzung er sich beruft, seinem Schutz - sind die Vorschriften der Zugangsregulierung drittschützend? Das BVerwG hat hierzu eine Grundsatzentscheidung getroffen, die nachfolgend kommentiert una um weiterführende Überlegungen ergänzt wird.
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