1. Der Drittauskunftsanspruch nach §101 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß" durch den Dritten voraus, dass die Rechtsverletzung selbst in „gewerblichem Ausmaß" begangen worden ist. Dieser Begriff ist einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet (z.B. über Tauschbörsen) muss ein Umfang erreicht werden, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. 2. Entscheidend ist nicht nur die Anzahl sondern auch die Schwere der Rechtsverletzungen. Beim Down-oder Upload einer einzelnen Datei ist dies zu verneinen, jedenfalls wenn es sich um ein schon drei Monate am Markt befindliches Computerspiel handelt. 3. „Kosten" i.S.d. § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG sind die Gerichtskosten gem. § 128c KostO i.H.v. € 200,-. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten in diesem Verfahren richtet sich nach § 13a FGG.
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