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Olg Zweibrücken: Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch Gegen Provider

机译:OlgZweibrücken:针对提供者的版权主张

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摘要

1. Der Drittauskunftsanspruch nach §101 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß" durch den Dritten voraus, dass die Rechtsverletzung selbst in „gewerblichem Ausmaß" begangen worden ist. Dieser Begriff ist einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet (z.B. über Tauschbörsen) muss ein Umfang erreicht werden, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. 2. Entscheidend ist nicht nur die Anzahl sondern auch die Schwere der Rechtsverletzungen. Beim Down-oder Upload einer einzelnen Datei ist dies zu verneinen, jedenfalls wenn es sich um ein schon drei Monate am Markt befindliches Computerspiel handelt. 3. „Kosten" i.S.d. § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG sind die Gerichtskosten gem. § 128c KostO i.H.v. € 200,-. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten in diesem Verfahren richtet sich nach § 13a FGG.
机译:1.除了由第三方以“商业规模”提供服务外,根据UrhG第101条的第三方知情权还要求侵权行为本身是“商业规模”。该术语应限制性地解释为必须存在相当质量的侵权。互联网上的非法拷贝和分发(例如通过交易所)必须达到超出私人或其他个人用途的水平。 2.决定性的不仅仅是数量,而且违规的严重性。当下载或上传单个文件时,至少应将其视为已投放市场三个月的计算机游戏,否则应予以拒绝。 3.第101(9)条第5款UrhG所指的“费用”是根据KostO第128c条规定的法院费用200欧元。在此程序中,法外费用的补偿基于FGG第13a条的规定。

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