1. Ist das begehrte Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschr?nkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verletzungshandlungen enge Grenzen gesetzt. Sind nach diesen Ma?st?ben die Unterlassungsantr?ge, die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgt werden, weder identisch noch im Kern gleich, liegen schon deswegen unterschiedliche Streitgegenst?nde vor.rn2. Von einem Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ist nicht auszugehen, wenn der Gl?ubiger zur getrennten Verfolgung in verschiedenen Prozessen im Hinblick auf die unterschiedliche Beweissituation Anlass hat (hier: angegriffene Werbeaussagen in einem Spielplan und einem Internetauftritt einerseits und i.R.v. Telefon- und Postmarketingma?nahmen andererseits).
展开▼