Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist es m?glich, bereits vor einer abschlie?enden Entscheidung über die Zul?ssigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten durch eine einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG eine Sicherung dieser Verkehrsdaten zu erreichen. Für eine dementsprechende einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
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