1. Nach Erledigung eines Begehrens auf rundfunkkon-zentrationsrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung besteht ein Rehabilitationsinteresse an einer Fortsetzungs-feststellungsklage, wenn die Ast. durch die ausdrücklich ablehnende Haltung der KEK und der Landesmedienanstalt zu einer rundfunkrechtlichen Übernahmeabsicht auch für jedes zukünftige entsprechende Vorhaben mit einer drohenden Verweigerung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 29 Satz 3 RStV „bemakelt" ist. 2. § 26 Abs. 2 RStV ist nicht als abschließende Regelung dahingehend zu verstehen, dass vorherrschende Meinungsmacht nur bei Vorliegen der darin normierten Voraussetzungen angenommen werden dürfe, insbesondere also das Erreichen der dort genannten Schwellenwerte erfordere.
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