Der EuGH hat festgestellt, dass die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf von Trägermaterial unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Unionsrecht vereinbar sein kann. Nach der RL 2001/29/EG räumen die Mitgliedstaaten den Urhebern, Künstlern, Herstellern und Sendeunternehmen das ausschließliche Recht ein, Vervielfältigungen ihrer Werke, der Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, Tonträger etc.
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