Art. 7 der RL 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist so auszulegen, dass das Senden von Daten durch eine Person, die von dieser Person zuvor aus einer Datenbank, die durch das Schutzrecht sui generis gemäß dieser RL geschützt ist, hochgeladen wurden, mittels eines im Mitgliedstaat A befindlichen Webservers an den Computer einer anderen Person im Mitgliedstaat B auf deren Abruf zur Speicherung im Arbeitsspeicher dieses Computers und zur Darstellung auf dessen Bildschirm eine Handlung der „Weiterverwendung" dieser Daten durch die Person, die sie gesendet hat, darstellt. Diese Handlung findet zumindest dann im Mitgliedstaat B statt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass eine solche Handlung die Absicht der sie vornehmenden Person erkennen lässt, Mitglieder der Öffentlichkeit im letztgenannten Mitgliedstaat gezielt anzusprechen; dies zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichts.
展开▼