1. Zur Frage von mittelbaren Verletzungshandlungen enth?lt das Unionsrecht keine unmittelbar anwendbaren Haftungsnormen. Soweit die RL 2000/31 EG in den Art. 12-15 Haftungsfreistellungen oder-beschr?nkungen vorsieht, erweisen sich diese gegenüber den nationalen Regelungen lediglich als Einschr?nkungen einer ggf. nach anderen Normen festgestellten Haftung. 2. Die Schaltung von Adword-Anzeigen durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes bewirkt kein Zu-Eigen-Ma-chen bestimmter Verkaufsangebote, die nach Anklicken der Anzeige in einer Suchergebnisliste auf der Website des Marktplatzbetreibers erscheinen. 3. K?nnen rechtsverletzende Angebote nicht oder nur unzureichend elektronisch herausgefiltert werden, so entf?llt schon damit eine Haftung des Marktplatzbetreibers unter dem Gesichtspunkt eines Unterlassungsdelikts oder der St?rerhaftung. Besteht die M?glichkeit, dass durch den Einsatz von Filtersoftware auch rechtm??ige Angebote herausgefiltert werden, so ist der Einsatz unzumutbar.
展开▼