In einem B. v. 23.1.2014 (Gz. 6Ob133/ 13x) hat der Österreichische Oberste Gerichtshof (ÖOGH) entschieden, dass die Betreiber einer Webseite nach § 18 Abs. 4 öECG (ÖE-Commerce-Gesetz) verpflichtet sind, die E-Mail-Adressen ihrer Nutzer, die ehrverletzende Inhalte pos-ten, dem Betroffenen bekannt zu geben. Zugleich verweigerte das Gericht eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis. Die Beklagte betreibt auf ihrer Internetseite ein Online-Diskussionsforum. Der Kläger ist Politiker und fordert den Forenbetreiber zur Bekanntgabe von vier E-Mail-Adressen ihrer Benutzer auf, die rechtswidrige Kommentare über ihn geschrieben haben. Außerdem begehrte er die Beseitigung dieser Bemerkungen. Die Beklagte löschte die Diskussionsbeiträge, lehnte aber die Auskunft ab. Dabei berief sie sich auf das Redaktionsgeheimnis. Mit der Begründung, die in den Postings aufgestellten Behauptungen seien zum Teil strafrechtlich relevant, klagte der Politiker vor Gericht, um die Identität der Nutzer zu erfahren.
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