Mit U.v. 19.11.2013 (Az. 200.121.190/ 01) hat der Gerechtshof Amsterdam (niederländische Berufungsinstanz) entschieden, dass die Verlinkung auf urheberrechtlich geschütztes Material rechtswidrig ist, wenn die verlinkten Werke offenkundig nicht rechtmäßig veröffentlicht wurden. Die Bilder einer niederländischen Prominenten, die im Auftrag des niederländischen Playboy-Magazins angefertigt wurden, waren vor Printveröffentlichung auf verschiedenen Internetplattformen verfügbar. Das niederländische Onlinemagazin GeenStijl erhielt von angeblich anonymer Seite einen Link zu den Bildern und veröffentlichte diesen auf dem eigenen Internetauftritt. Neben dem Titel „Fucking leaked! Nude pictures Britt Dekker" waren auch kleine Vorschaubilder auf GeenStijl sichtbar. Der Link führte zu einer australischen Filesharing-Plattform.
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