Wer sich strafbewehrt verpflichtet, insbesondere unter bestimmten Webadressen eine bestimmte Werbung zu unterlassen, ist verpflichtet, die Fortdauer dieser Werbung zu verhindern. Dass er sich zur Werbung Dritter bedient, entlastet ihn nicht, wenn er nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern, und nicht wenigstens die in der Abmahnung ausdrücklich genannten Internetdienste spätestens nach einem halben Jahr darauf überprüft, ob die Werbung gelöscht wurde.
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