Das SG Düsseldorf hat (U. v. 8.9.2016 -S 27 KR 629/16) festgestellt, dass eine Betriebskrankenkasse, die trotz eines Un-terlassungsvergleichs Kunden ohne Einwilligung für Werbezwecke angerufen hat, um für Wechselprämien oder Geldbeträge zu werben, eine Vertragsstrafe von € 45.000,- an die AOK Rheinland/ Hamburg zahlen muss.
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