1.tDer fliegende Gerichtsstand gilt grundsätzlich auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Internetinhalte werden jedoch nicht verbreitet, sondern zum Abruf bereitgehalten, weshalb einschränkend ein hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk erforderlich ist. Danach muss die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen auf Grund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt, als dies auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird. 2.tErgibt sich (wie vorliegend) weder auf Grund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug, ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich. In diesem Fall ist an jedem Gerichtsort ein Gerichtsstand begründet.
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