Das BVerfG hat (B. v. 10.10.2016-1 BvR 2136/14; MMR wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) die Beschwerde von zwei Suchmaschinen-Betreiberinnen gegen das Leistungsschutzrecht wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritäts-grundsatz für unzulässig erachtet. Die angebotenen Dienste der Bf. umfassen u.a. einen klassischen Suchmaschinendienst und eine spezielle Nachrichtensuche. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Bf. unmittelbar gegen das den Presseverlegern in §§ 87f, 87g UrhG zugewiesene Recht, über die öffentliche Zugänglich-machung ihrer Presseerzeugnisse für gewerbliche Zwecke zu bestimmen. Die Bf. rügten im Wesentlichen eine Verletzung der Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG.
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