1. Bei der nach dem RStV und dem rheinland-pf(a)lzischen Landesmediengesetz f(u)r die beiden bundesweit verbreiteten reichweitenst(a)rksten Fernsehvollprogramme (RTL und Sat. 1) vorgeschriebenen Aufnahme von Regionalfensterprogrammen ist eine Verl(a)ngerung der bestehenden Regionalfensterzulassung auch ohne eine vorherige Ausschreibung zul(a)ssig.
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