Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 58 der RL 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die VO (EG) Nr. 1422/2007 geänderten Fassung verstoßen, dass sie die Konzession für den Abschnitt der Autobahn A 12 (Livorno-Civitavecchia) zwischen Livorno und Cecina (Italien) ohne Veröffentlichung einer Ausschreibung vom 31.10.2028 bis zum 31.12.2046 verlängert hat.
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