Zur Ermittlung des Sanierungsausgleichsbetrags, zum Wertermittlungsstichtag und zum ?reziproken" Ertragswertverfahren.rnDie auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.rn1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grunds?tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen w?re.
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