Wählt eine Gemeinde den Weg, die Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben in einem Baugebiet mittels der Geschossfläche - mittelbar - zu begrenzen, darf der Gebrauch der Maßfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht nur äußerlich-formal korrekt sein, sondern er muss gleichzeitig in dem gegebenen materiellen Planungszusammenhang die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung beachten. Die baugebietsbezogene Festsetzung einer Geschossfläche, verstanden als das Summenmaß der in einem Baugebiet maximal zulässigen Geschossfläche, unterliegt denselben Bedenken wie eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung. Eine solche stellt ohne weitergehende Sicherung ihres Objekt- und/ oder Raumbezugs etwa dahin, dass sich in dem betreffenden Baugebiet nur ein einziger Handelsbe- trieb ansiedeln kann, keine zulässige Maßfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar.
展开▼