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Bebauungsplan, Bedarf für neues Wohngebiet, Normenkontrollantrag bei heilbarem Fehler

机译:开发计划,对新居住区的需求,在可纠正错误的情况下申请标准控制

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摘要

Ein ohne Weiteres nach § 214 Abs. 4 BauGB heilbarer Fehler kann einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Etwas anderes mag angesichts der Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 BauGB ausnahmsweise dann gelten, wenn für die Ausweisung eines neuen Wohngebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht. Die in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab.
机译:根据BauGB第214条第(4)款可以轻易纠正的错误无法使根据第47(6)条提出的VwGO申请成功。对于一致的城市规划概念,通常不需要具体的当前建筑空间要求。市政当局还可以计划仅在未来出现的需求。鉴于BauGB第1 a(2)节中的土壤保护条款,如果在具体规划情况下显然不需要在现有位置之外指定新的居住区,则可以采取其他例外措施。在规划考虑因素的范围内,第1a(2)节第1 BauGB节中提到的问题并未为市政当局设置任何严格,不可逾越的限制。它们在个别情况下是否占优势取决于与它们相关的公共或私人利益的重要性。

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