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60-30-15 - zur neuen 'Inhaltskontrolle' von bauvertraglichen Leistungszeitbestimmungen

机译:60-30-15-适用于建筑合同履行时间规定的新“内容控制”

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摘要

Im Folgenden sollen die Ergebnisse der Untersuchung thesenhaft zusammengefasst werden: 1. Die Neuregelung des § 271 a BGB, mit der die Richtlinie 2011/ 7/EU umgesetzt wurde, führt zu einer „Inhaltskontrolle", der auch individualvertragliche Regelungen in Bauverträgen unterliegen. Zahlungsfristen für den Werklohn sind grundsätzlich gemäß § 271a Abs. 1 S. 1 unwirksam, wenn der Werkunternehmer den Werklohn erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann. In Ausnahmefällen soll auch ein längerer Zahlungsaufschub zulässig sein. Voraussetzung dafür ist aber u.a., dass eine solche Regelung auch im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht „grob unbillig" ist. Was unter „grob unbillig" zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber bedauerlicherweise nicht näher definiert und muss unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/7/EU durch Auslegung ermittelt werden.
机译:在下文中,论文总结了调查结果:1. BGB§271的新规定(实施准则2011/7 / EU)导致“内容控制”,该规定也受建筑合同中各个合同条款的约束如果承包商只能在收到对价后60天以上要求工作工资,则根据§271a(1)第1句,工作工资通常无效。在特殊情况下,应允许更长的付款时间就债权人的利益而言,这种规定也不是“严重不公平”的。令人遗憾的是,立法机关并未更详细地定义应被理解为“严重不平等”,而必须根据指令2011/7 / EU通过解释来确定。

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