Teil-Flächennutzungsplan Windenergie, zusätzliche Sonderbauflächen, gegliederte Arten umweltbezogener Informationen, Ziel der Raumordnung, Zielabweichung
Die Kl. begehrt die Genehmigung einer Änderung ihres Flächennutzungsplans. Am 7.12.2015 beschloss der Verbandsgemeinderat der Kl. die 11. Änderung ihres Flächennutzungsplans, die den „Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft" (vgl. § 5 Abs. 2b BauGB) zum Gegenstand hat. Die beschlossene Änderung weist insgesamt vier Sonderbauflächen für die Windkraftnutzung in unterschiedlicher Größe aus. Drei der Sonderbauflächen liegen außerhalb der durch den Regionalen Raumordnungsplan Region Trier festgelegten Vorranggebiete und damit innerhalb der Ausschlussflächen für die Windenergienutzung. Daher beantragte die Kl. bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, eine Abweichung von diesen raumord-nerischen Zielen zuzulassen. Mit Zielabweichungsbescheid vom 24.1.2017 ließ die SGD Nord die Abweichungen vom Ziel des „Außenausschlusses" für die geplanten Sonderbauflächen 2 und 3 nur teilweise zu.
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